Ab Juli 2021: Änderung der Lieferschwelle in der EU
Ab 01. Juli 2021 gelten in allen Mitgliedstaaten der EU verpflichtend die neuen Mehrwertsteuerregeln für alle Online-Händler mit grenzüberschreitenden Lieferungen an Privatpersonen. Das bestehende Mehrwertsteuersystem wird somit in ein einheitliches und transparentes Mehrwertsteuersystem überführt. Was aber ändert sich konkret für E-Commerce Unternehmer?
Bis zum 01. Juli 2021 sind noch folgende Regeln gültig: Liefert ein Unternehmen von Deutschland aus Waren an eine Privatperson in einem anderen EU-Land und veranlasst die Lieferung dieser Waren, dann unterliegt diese Lieferung nach den derzeitigen Regeln grundsätzlich der deutschen Mehrwertsteuer (19% oder 7%).
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Beachte die Lieferschwelle für grenzüberschreitende Lieferungen in der EU
Anders sieht es allerdings aus, wenn ein Unternehmer in einem Kalenderjahr eine bestimmte Lieferschwelle für Lieferungen an Privatpersonen in einem anderen EU-Land überschritten hat. Ist dies der Fall, muss der Mehrwertsteuersatz des jeweiligen EU-Landes berechnet werden. In Österreich liegt dieser Schwellenwert beispielsweise bei 35.000 Euro. Wenn also ein deutscher Unternehmer im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr Leistungen im Gesamtwert von mehr als 35.000 Euro an Privatpersonen in Österreich erbracht hat, gilt für diese Leistungen nicht mehr die deutsche, sondern die österreichische Mehrwertsteuer.
Beachte aber unbedingt, dass dieser Schwellenwert je nach EU-Land abweicht. Überschreiten Unternehmer den Schwellenwert, müssen sie zudem eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im anderen EU-Land beantragen und regelmäßig eine Umsatzsteuererklärung abgeben.
Behalte unbedingt die aktuelle Gesetzgebung im Blick
Solange die neue Regelung noch nicht in Kraft getreten ist, ist es für Händler wichtig, den Überblick darüber zu behalten, ob die Lieferschwelle für ein bestimmtes EU-Land überschritten wurde. Falls dies der Fall ist, sollten Händler eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in diesem EU-Land beantragen und den dortigen Umsatzsteuersatz berechnen.
Was ändert sich ab dem 01. Juli 2021?
Ab dem 01. Juli 2021 wird die Umsatzschwelle pro spezifischem EU-Land abgeschafft. Für deutsche Online-Händler bedeutet das, dass sie Lieferungen an Privatpersonen in andere EU-Länder ab diesem Zeitpunkt immer mit dem Mehrwertsteuersatz des EU-Eingangslandes der Waren besteuern müssen. Vorgesehen ist ein EU-weit einheitlicher Schwellenwert von 10.000 Euro für Lieferungen. Liegen Unternehmen darunter, können sie weiterhin die deutsche Mehrwertsteuer berechnen.
Neues Umsatzsteuer-Digitalpaket vereinfacht künftig die Abwicklung von Steuern
Mit Umsetzung des Umsatzsteuer-Digitalpakets am 01. Juli 2021 wird auch das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) für Warenlieferungen an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten eingeführt. OSS vereinfacht die neuen Mehrwertsteuerregelungen, da Online-Händler künftig die Möglichkeit haben, die fällige Mehrwertsteuer aus anderen EU-Ländern über eine zentrale Umsatzsteuererklärung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuwickeln. Nehmen E-Commerce Händler dies in Anspruch, ist keine lokale Steueranmeldung in den jeweiligen EU-Mitgliedsländern mehr erforderlich. Auch länderspezifische Kenntnisse zu den Steuerregelungen sind nicht mehr nötig. Zudem entfällt die umsatzsteuerliche Registrierungspflicht.
So bereitest du dich optimal auf die neuen Regelungen vor:
Obwohl die Einführung der neuen Mehrwertsteuerregeln noch ein paar Monate dauert und noch nicht alle Einzelheiten geklärt sind, wäre es für Online-Händler ratsam, sich schon vorab darauf vorzubereiten.
Aktuell geplant ist, dass sich Online-Händler ab dem 01. April 2021 für die Nutzung des OSS-Verfahrens elektronisch registrieren können, um direkt ab dem 01. Juli 2021 mit den neuen Regelungen starten zu können.
Beachte daher folgende Schritte:
- Die Teilnahme am Besteuerungsverfahren können Unternehmer auf elektronischem Weg über das BZSt Online-Portal beantragen.
- Falls das OSS-Verfahren ab dem 01. Juli startet, muss die Registrierung bis spätestens 30. Juni 2021 erfolgen.
- Aktuell gibt es noch keine Hinweise darauf, dass die derzeit noch geltenden Höhen der Lieferschwellen von Januar bis Juni 2021 halbiert werden sollen, da es sich nur um einen sechsmonatigen Zeitraum handelt. Bis jetzt hat das Bundesfinanzministerium noch keine Halbierung für den Fall angekündigt, dass ab dem 01. Juli 2021 das neue System in Kraft tritt.
- Auch im Bezug auf die neue Lieferschwelle von einheitlich 10.000 Euro gibt es bis dato noch keine Hinweise, ob diese für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2021 halbiert wird.
- Informiere dich daher regelmäßig zu diesem Thema und spreche dich gemeinsam mit deinem Steuerberater ab!
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